Offene Mieten und Hausgeldrückstände gehören zum Alltag jeder Hausverwaltung. Wer hier nicht strukturiert vorgeht, verliert nicht nur Geld — sondern auch im Streitfall vor Gericht, wenn die Verzugsdokumentation lückenhaft ist. Der Schlüssel liegt in einem klar definierten 4-Stufen-Prozess.
| Stufe | Bezeichnung | Zeitpunkt | Wirkung |
|---|---|---|---|
| 0 | Zahlungserinnerung | +10 Tage nach Fälligkeit | Freundlicher Hinweis, noch kein Verzug |
| 1 | 1. Mahnung | +24 Tage | Formale Mahnung, Verzug tritt ein (§286 BGB) |
| 2 | 2. Mahnung | +38 Tage | Eskalation, Mahngebühr möglich |
| 3 | 3. Mahnung / Letzte Mahnung | +45 Tage | Ankündigung rechtlicher Schritte |
| — | Inkasso-Übergabe | +60 Tage | Übergabe an Rechtsanwalt oder Inkasso |
Die Zahlungserinnerung ist noch keine Mahnung im rechtlichen Sinne. Sie dient dazu, Versehen oder Missverständnisse abzuklären, bevor der Ton formaler wird. Ton: freundlich, sachlich. Keine Mahngebühren in dieser Stufe.
Mit der ersten Mahnung tritt bei Verbrauchern nach §286 Abs. 1 BGB Verzug ein — sofern die Leistung fällig und eine Mahnung zugegangen ist. Der Schuldner schuldet ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen (§288 BGB). Wichtig: Das Datum des Versands und der Zugang müssen dokumentiert sein.
Die zweite und dritte Mahnung verschärfen den Ton und erhöhen die Mahngebühren. Bei der letzten Mahnung muss klar kommuniziert werden, dass bei ausbleibender Zahlung rechtliche Schritte folgen — sonst ist die Übergabe an Inkasso oder Anwalt nicht reibungslos möglich.
Für eine reibungslose Übergabe an Rechtsanwalt oder Inkasso brauchen Sie:
Im Streitfall muss der Gläubiger beweisen, dass er gemahnt hat und wann. Empfehlung: Alle Mahnungen in einem Verlaufsprotokoll mit Datum, Betrag und Reaktion des Schuldners festhalten. Digital im System ist besser als in einer Excel-Tabelle — dort drohen Versionskonflikte.
Mahngebühren müssen vereinbart sein (Mietvertrag, Hausordnung) oder es muss sich um tatsächlich entstandenen Aufwand handeln. Übliche Beträge: 5–25 € je Mahnung. Darüber hinaus können Verzugszinsen geltend gemacht werden.
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