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WEG · §24 WEG

Digitale Eigentümerversammlung — so geht es rechtssicher

Central Desk Ratgeber · Mai 2026 · Lesezeit ca. 5 Min.

Was hat sich seit dem WEMoG geändert?

Das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG, in Kraft seit 01.12.2020) hat die Möglichkeiten digitaler Eigentümerversammlungen erheblich erweitert. Seitdem können Eigentümer per Beschluss die Online-Teilnahme an Präsenzversammlungen ermöglichen (§23 Abs. 1 Satz 2 WEG) — und rein digitale Versammlungen sind unter bestimmten Bedingungen möglich.

Wichtig: Eine vollständig virtuelle ETV ohne vorherige Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung ist seit WEMoG möglich, wenn alle Eigentümer schriftlich zustimmen.

Die 21-Tage-Einladungsfrist (§24 Abs. 1 WEG)

Die Einladung zur Eigentümerversammlung muss den Eigentümern mindestens 21 Tage vor dem Versammlungstermin in Textform zugehen. Die Einladung muss enthalten:

Fristberechnung: Der Tag der Zustellung und der Tag der Versammlung zählen nicht mit. Bei E-Mail-Versand gilt das Datum des Eingangs, nicht des Versands.

Umlaufbeschluss nach §23 Abs. 3 WEG

Der Umlaufbeschluss ermöglicht Beschlüsse ohne Versammlung — wenn alle Wohnungseigentümer zustimmen (Allstimmigkeit). Er ist besonders praktisch für einfache, unstreitige Entscheidungen.

Beschlusssammlung nach §24 Abs. 7 WEG

Jede WEG muss eine Beschlusssammlung führen. Sie enthält alle Beschlüsse der Gemeinschaft mit Datum, Abstimmungsergebnis und Wirksamkeit. Der Verwalter ist zur Führung verpflichtet — Eigentümer haben jederzeit Einsichtsrecht.

Was rein mussWas nicht rein muss
Alle Beschlüsse (ETV + Umlauf)Diskussionen und Wortbeiträge
Abstimmungsergebnis (Ja/Nein/Enthaltung)Protokolle in voller Länge
Datum und WirksamkeitVertragstexte (nur Verweis)
AnfechtungsurteileAnwesenheitslisten
Central Desk führt die Beschlusssammlung automatisch mit jahresbezogener Nummerierung (z.B. 2026/001) und überführt Beschlüsse aus ETV und Umlaufbeschluss mit einem Klick in die Sammlung — inklusive PDF-Export und CSV.

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