Die Anlage V (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) ist für alle Privatpersonen Pflicht, die Immobilien vermieten und dabei Einkünfte nach §21 EStG erzielen. Das gilt auch für vermietete Eigentumswohnungen, Garagen oder Ferienwohnungen — sofern keine gewerbliche Vermietung vorliegt.
| Position | Zeile Anlage V | Besonderheit |
|---|---|---|
| Schuldzinsen (Darlehen) | 17–18 | Nur Zinsen, nicht Tilgung |
| AfA (Abschreibung) §7 EStG | 33 | 2 % p.a. bei Baujahr vor 1925: 2,5 % |
| Sonderabschreibung §7b EStG | 34 | Neubau-Mietwohnungen, zeitlich begrenzt |
| Grundsteuer | 55 | Als Werbungskosten absetzbar |
| Versicherungen | 57 | Gebäude-, Haftpflicht-, Rechtsschutz |
| Reparaturen / Instandhaltung | 59 | Vorsicht: Herstellungskosten vs. Erhaltungsaufwand |
| Verwaltungskosten / Hausverwaltung | 69 | Verwalterhonorar vollständig absetzbar |
| Erhaltungsaufwand §82b EStDV | 43 | Verteilung auf bis zu 5 Jahre möglich |
| Fahrtkosten zur Immobilie | 71 | 0,30 €/km, Fahrtenbuch empfohlen |
Die Absetzung für Abnutzung (AfA) nach §7 EStG erlaubt Vermietern, den Gebäudewert über die Nutzungsdauer steuerlich abzuschreiben. Für Wohngebäude gilt:
Ein häufiger Fehler: Größere Renovierungen können als Herstellungskosten (über AfA zu verteilen) einzustufen sein statt als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand. Grenzwert: mehr als 15 % der Anschaffungskosten in den ersten 3 Jahren nach Kauf = anschaffungsnahe Herstellungskosten.
Wer eine Immobilie teils selbst nutzt und teils vermietet (z.B. Einliegerwohnung), darf nur den auf die Vermietung entfallenden Anteil der Werbungskosten geltend machen. Aufteilung nach Wohnfläche.
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